Vorsorge für den Krankheitsfall, empfiehlt der Kiepenkerl

Vorsorge für den Krankheitsfall, empfiehlt der Kiepenkerl

Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung artikulieren den Willen eines Patienten für den Fall, dass er nicht mehr selber entscheiden kann – Foto Pixabay

Vorsorge für den Krankheitsfall ist eine wichtige Entscheidung, die jeder treffen sollte: Immer mehr Menschen möchten Vorsorge treffen für eine Lebensphase, in der sie nicht mehr oder nur noch eingeschränkt dazu in der Lage sind, ihre Gesundheitsangelegenheiten selbst abzuwickeln und die damit verbundenen Entscheidungen zu treffen.

Solche Situationen ergeben sich häufig mit zunehmendem Alter durch chronische Krankheiten, aber auch unabhängig vom Lebensalter durch das Fortschreiten bestimmter Erkrankungen oder durch unvorhersehbare Unfälle. Vorsorge ist also für jeden empfehlenswert.

Viele Menschen möchten deshalb frühzeitig schriftliche Verfügungen treffen, um später auf diese Situationen vorbereitet zu sein.

Der Umgang mit Patientenverfügungen ist seit 2009 durch das dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts gesetzlich geregelt. Danach können volljährige Personen im Vorgriff für den Fall künftiger Einwilligungsunfähigkeit rechtsverbindlich in medizinische Behandlungen einwilligen oder diese ablehnen.

Patientenverfügungen entfalten jedoch keine Wirkung, wenn sie nicht auffindbar oder nicht aussagefähig sind. Die Umsetzung ist problematisch, wenn die Verfügung nicht situationsgenau greift. Deshalb sollte eine Vollmacht für Gesundheitsangelegenheiten genutzt werden, um den konkreten zuvor meist nicht genau bekannten Krankheitsfall mit zu erfassen.

Die Ärztekammer Nordrhein liefert Patientinnen und Patienten sowie behandelnden Ärztinnen und Ärzten mit einem Leitfaden für die persönliche Vorsorge eine Vorlage für die Aufstellung einer Versorgverfügung und Vollmachten an die Hand.

Mit der Vollmacht für Gesundheitsangelegenheiten kann man einer Person die Wahrnehmung der Gesundheitsangelegenheiten beim Verlust der eigenen Regelungsfähigkeit übertragen. Damit ist auch der Fall abgesichert, dass die Patientenverfügung nicht alle Behandlungssituationen erfasst.

In der aktuellen Auflage wurde der Leitfaden ergänzt durch einen Vordruck zum Notvertretungsrecht für Eheleute. Gegenstand dieser Regelung ist die Einführung eines gegenseitigen Vertretungsrecht von Eheleuten für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit in Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge.

Die Patientenverfügungen sollten regemäßig überprüft und als Kopie bei einem Krankenhausaufenthalt mitgegeben werden. Es empfiehlt sich, die Vorsorgevollmacht von einem Rechtsanwalt aufsetzen und notariell beglaubigen zu lassen, damit im Falle eines Falles keine Unsicherheit besteht.

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