NRW unterstützt Kinos

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Düsseldorf/Westfalen – Es gibt Landesunterstützung für die Kinos in NRW. Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beginn des Jahres ein Hilfsprogramm für Kinobetriebe gestartet. In einer Mitteilung aus der Staatskanzlei heißt es: „Kinobetreiber in Nordrhein-Westfalen können ab Montag, 4. Januar 2021, finanzielle Unterstützung im Rahmen des Hilfsprogramms ‘Film ab NRW’ beantragen. Mit dem Hilfsprogramm will die Landesregierung der Filmwirtschaft in Zeiten der Corona-Pandemie unter die Arme greifen und so die Vielfalt der nordrhein-westfälischen Kinolandschaft sichern. In dem Hilfsprogramm ‘Film ab NRW’ stehen insgesamt bis zu 15 Millionen Euro zur Verfügung.‟

leerer Kinosaal

Aktuell sind die Kinosäle in Westfalen leer – Foto Pixabay/mermyhh

Hilfe richtet sich an 230 Kinos in NRW

Das Kinojahr 2020 stellte Kinobetreiber in Nordrhein-Westfalen Corona-bedingt vor enorme Herausforderungen. Die insgesamt rund 230 Kinos waren nur rund acht Monate geöffnet, wodurch die Zuschauerzahlen und Umsätze der Branche erheblich sanken. Allein im ersten Halbjahr 2020 ging der Umsatz in Nordrhein-Westfalen laut Filmförderungsanstalt von 95,8 Millionen Euro auf rund 46,5 Millionen Euro zurück. Dies entspricht einem Minus von rund 51,4 Prozent. so die weitere Information aus der Staatskanzlei mit dem Hinweis, dass Zahlen für das Gesamtjahr 2020 aktuell noch nicht vorliegen.

15 Millionen Euro Fördersumme

Der Projektträger Jülich (PtJ) betreut im Auftrag der Staatskanzlei NRW die Umsetzung des Programms. Hinweise zur Antragsstellung sind auf der Website des Projektträgers Jülichs unter www.ptj.de/projektfoerderung/film-ab-nrw abrufbar. Dort wird explizit darauf hingewiesen, dass die Finanzhilfen „allen Kinos, vom kleinen Filmkunstkino bis zum großen Kinocenter‟, offen stehen. Konkret heißt es: „Antragsberechtigt sind Kinospielstätten, die in Nordrhein-Westfalen mindestens eine Spielstätte betreiben und im Jahr 2019 einen Umsatz von über 100.000 Euro aus Eintrittskarten erzielt haben. Wurde ein geringerer Umsatz erzielt, berechtigt auch eine besondere kulturelle Bedeutung der Kinospielstätte zur Antragstellung.‟ Um die Leistungen in Anspruch nehmen zu können, so der weitere Hinweis, „muss ein nachgewiesener Liquiditätsengpass vorliegen und der/die Kinobetreibende muss den Spielbetrieb wieder aufnehmen, wenn dies durch die örtlichen Behörden wieder erlaubt ist.‟ Anträge, so die weitere Information, können bis 30. Mai 2021 eingereicht werden.

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