Dieselskandal: Rechtliche Möglichkeiten

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Münster – Er beherrschte lange Zeit die Schlagzeilen in den Medien: Der Dieselabgasskandal der Volkswagen AG. Mittlerweile hat sich der Sturm der Berichterstattungen zwar gelegt und der Skandal sorgt nicht mehr für Aufsehen auf allen Titelseiten – die dramatischen Nachwehen für die Betroffenen halten jedoch nach wie vor an.

Kanzlei Zöller. Rechtsanwalt Markus Zöller in Münster – Foto: Kanzlei Zöller

Angaben des Volkswagen Konzerns zu Folge sollen rund elf Millionen Kraftfahrzeuge von VW mit der fraglichen Software, welche die Abgaswerte manipuliert, ausgestattet worden sein. Markus Zöller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz aus Münster, kennt die Problematik nur zu gut. Er erklärt Betroffenen, welche Möglichkeiten ihnen bleiben.

Für leidtragende Fahrzeughalter hat VW zwar die Umrüstung ihrer Dieselfahrzeuge der Marken VW, Seat, Audi, Skoda etc. angeboten, allerdings tappen Betroffene über den Nutzen dieses Angebots im Dunkeln. Speziell in Hinblick auf die Zukunft bleibt es unsicher, ob sich die von VW angebotenen Maßnahmen in der kommenden Zeit als nützlich erweisen, da bereits einige Städte über Fahrverbote nachdenken. Bei Geschädigten kommt hier häufig die Frage auf, inwiefern Möglichkeiten bleiben, für seine Rechte einzustehen und ob ein „Kampf“ vor Gericht überhaupt gewinnbringend ist.

Die aktuelle Urteilslage zum Dieselskandal in Deutschland

In bisherigen Rechtsstreiten zwischen betroffenen Fahrzeugkäufern und Verkäufern hatten beispielsweise Urteile der Landgerichte Bochum und Münster die Verkäufer geschützt. Doch diese Rechtsprechung sollten Betroffene nicht entmutigen: erst vor kurzem fiel am Landgericht Krefeld ein Urteil zugunsten des Wagenhalters aus. „Das Landgericht Krefeld hat in einem Rechtsstreit zwischen betroffenem Fahrzeugeigentümer und Händler sehr deutlich für den Fahrzeugeigentümer entschieden. Dabei ging das Gericht davon aus, dass ein erheblicher  Mangel an dem Fahrzeug vorlag, welches mit der sogenannten „Schummelsoftware“ ausgerüstet worden ist. Dieser Mangel wurde als so gewichtig beurteilt, dass selbst ein Nacherfüllungsbegehren des Kunden, ein Antrag auf Beseitigung der Mängel mit Fristsetzung, überflüssig sei. Daraus ergibt sich, dass der betroffene Kunde den Rücktritt vom Kaufvertrag des Fahrzeugs erklären kann“, informiert Rechtsanwalt Zöller.

Primär begründet das Gericht seine Entscheidung damit, dass es für den Autokäufer nicht zumutbar sei, das mangelhafte Fahrzeug einem „Betrüger“ – so scharf betitelte das Gericht den Hersteller – zur Nacherfüllung noch einmal zu überlassen. Diese Unzumutbarkeit habe zur Folge, dass Betroffene ein sofortiges Rücktrittsrecht geltend machen können.

Was die Urteilsfällung des Landesgerichts Krefeld stärkt: Die Entscheidung wird, laut des Gerichts, von sämtlichen Zivilkammern des Landgerichts unterstützt. Auch das Landgericht Arnsberg hat sich mittlerweile dieser Rechtsprechung angeschlossen.

Fahrzeughalter müssen mit Nutzungsentschädigung für Händler rechnen

„Zunächst hört sich eine Rückabwicklung für den Käufer gut an. Fahrzeughalter sollten allerdings in der Regel davon ausgehen, dass sie eine Nutzungsentschädigung an den Händler zahlen müssen. Diese richtet sich in erster Linie nach der voraussichtlichen Gesamtlaufzeit des Fahrzeugs, welche bei Dieselfahrzeugen erfahrungsgemäß sehr hoch ausfällt“, klärt Rechtsanwalt Zöller auf. Wird beispielsweise davon ausgegangen, dass ein Dieselfahrzeug heute im Durchschnitt 300.000 Kilometer genutzt werden kann, läge die zu erwartende Nutzungsentschädigung, bei 0,33 Prozent des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 Kilometer.

Allerdings sind einige Gerichte der Ansicht, dass auf die Nutzungsentschädigung noch ein Preisnachlass für Dieselkunden hinzukommen sollte, aufgrund arglistiger Täuschung. Und der Hoffnungsschimmer wird noch größer: einige Urteile sprechen sich dahingehend aus, dass eine Nutzungsentschädigung vom Kunden an den Händler gar nicht erst zu zahlen sei. Das Landgericht Regensburg belegte einen Händler mit der Strafe, ein Fahrzeug ohne „Schummelsoftware“ nachzuliefern, wobei der Betroffene keine Nutzungsentschädigungen für die bis dato gefahrenen Kilometer zahlen musste. Ein vergleichbares Urteil erging am Landgericht Hildesheim, bei welchem der Händler hinsichtlich der Rückabwicklung den gesamten Neukaufpreis des Wagens an den Kunden erstatten musste.

Wie sollten sich Betroffene verhalten?

“Prüfen Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten und kontaktieren Sie den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Dies sollte zeitnah geschehen, da bereits Verjährung droht“, warnt Rechtsanwalt Zöller die Leidtragenden. Was viele Betroffene nicht wissen: es besteht bei bestehenden Rechtsschutzversicherungen in einem Großteil der Fälle eine Einstandspflicht der Versicherung im Hinblick auf eine Uneinigkeit mit dem Händler.

www.kanzleizoeller.de

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